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Richter & Schimmang
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
2. Angebot und Annahme
3. Lieferung und Gefahrenübergang
Bei Nichteinhaltung schriftlich zugesagter Lieferfrist ist der Auftraggeber berechtigt, RSE schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Lieferfrist bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der Frist das Lager von RSE verlassen hat. Von RSE nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z. B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien RSE, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, ist RSE berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers. Bei Anlieferung oder Abholung geht die Gefahr mit Unterzeichnung des Lieferscheins bzw. einer Empfangsbestätigung durch den Auftraggeber auf diesen über. Bei Anlieferung sind Reklamationen wegen beschädigter oder fehlender Ware sofort beim Anliefernden anzubringen. Außerdem ist RSE zu informieren.
Die Bestimmung des Transportweges steht RSE frei. Der Versand erfolgt in branchenüblicher Verpackung.
4. Preise
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
5. Zahlung
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Auftraggeber tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an RSE ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an RSE abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, RSE auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen.
übersteigt der Wert der RSE übertragenen
Sicherheiten die gesamten Forderungen gegen den
Auftraggeber um mehr als zwanzig vom Hundert,
ist RSE auf Verlangen des Auftraggebers
jederzeit bereit, die Sicherungsrechte an den
Auftraggeber rückzuübertragen. 7. Gewährleistung, Garantie
RSE übernimmt gegenüber dem Auftraggeber nur dann Garantie für gelieferte Waren, wenn die Garantie mit Garantiezeitraum und der Garantieumfang (Teileersatz, Arbeitszeit, Nebenkosten) schriftlich im Auftrag vereinbart wurde. Ein übergang der Garantie an Dritte, z.B. bei Verkauf ist ausgeschlossen.
RSE haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Soft- und Hardware-Schäden verursacht durch Computerviren, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, unübliche Umwelteinflüsse sofern sie nicht durch RSE verschuldet sind.
Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung/Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Lieferung/Leistung als genehmigt. Durch vom Auftraggeber oder Dritte unsachgemäße und ohne Zustimmung von RSE vorgenommene Instandsetzungsarbeiten und sonstige Eingriffe, die mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen, wird jede Gewährleistungsverpflichtung/Garantieverpflichtung seitens RSE aufgehoben.
Eine Gewährleistungspflicht/Garantiepflicht der RSE beschränkt sich nach deren Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. des Ersatzes ist RSE vom Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die RSE dreimal fehl, so kann der Auftraggeber Minderung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Die Haftung der RSE für Folgeschäden und Vermögensverlust jedweder Art, die aus der Benutzung eines Programms oder Gerätes entstanden sind, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grobfahrlässige Vertragsverletzung der RSE zurückzuführen.
Der Auftraggeber ist alleinverantwortlich für den korrekten Einsatz und für die Datensicherung.
8. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
9. Schlussbestimmungen
Stand: März 2006 |
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email an: post@rse-edv-systeme.de |